Finanzierung und Leistungen

Pflegende Angehörige

Pflegegeld steht dem jeweils pflegenden Angehörigen zu. Ob es sich dabei um einen Mitarbeiter oder Studierenden handelt, wird im Einzelnen nicht unterschieden.

Die Leistungen, welche die pflegenden Angehörigen in Anspruch nehmen können, werden von den Pflegeversicherungen übernommen. Beispielsweise für die Verhinderungs-, Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege. Die unterstützende Maßnahme der Verhinderungspflege beinhaltet, dass wenn pflegende Angehörige selbst erkranken oder in den Urlaub fahren möchten, ein Recht auf diese haben. In solch einem Fall übernehmen die Pflegekassen die Kosten für die Ersatzpflege, wobei sich der Anspruch auf sechs Wochen im Jahr begrenzt. In diesem Zeitraum wir das Pflegegeld zur Hälfte weiter ausgezahlt.

Dem pflegenden Angehörigen stehen sogenannte Pflegehilfsmittel zur Verfügung, welche sich monatlich auf maximal 40 Euro belaufen.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Veränderungen im Wohnumfeld vorzunehmen, um die Pflegepersonen zu entlasen. Im §40 SGB XI sind die finanziellen Maßnahmen festgelegt, welche auf 4.000€ pro Person beschränkt sind. Wenn in einem Haushalt zwei pflegebedürftige Personen vorhanden sind, so kann die Leistung maximal auf 16.000€ erhöht werden.

Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen werden im §44 SGB XI erklärt. Sie beinhalten Beiträge zur Renten-, Kranken- oder zur Arbeitslosenversicherung. Wie hoch diese Beiträge ausfallen hängt von dem Pflegeaufwand in Stunden pro Woche ab.

Weitere Informationen über Wohnraumförderung in Sachsen finden Sie hier.

Mitarbeiter

Im Gegensatz zu Studierenden besitzen Mitarbeiter eine finanzielle Absicherung, welche im Pflegezeitgesetz im Bereich der Arbeitsorganisation definiert ist. Studierende finanzieren sich in der Regel durch Nebenjobs oder BAföG. Diese müssen ihre Kranken- und Pflegeversicherung zu einem ermäßigten Satz selbst tragen, der bis zum vollendeten 30. Lebensjahr bei ca. 88 Euro pro Monat liegt.

Studierende

Tritt der Fall ein, dass Studierende sich um einen Pflegefall in ihrem Umfeld kümmern müssen, besteht die Möglichkeit ein Urlaubssemester zu beantragen. Falls der Studierende BAföG bezieht, wird dieses für den Zeitraum des Urlaubssemesters ausgesetzt. Jedoch wird dieses bei Wiederaufnahme des Studiums weitergezahlt und um den Zeitraum des Urlaubssemesters verlängert.

Für Studierende sind in den Kranken- und Pflegekassen keine Vergünstigungen im Falle eines Pflegefalls bekannt oder geplant. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsbeitrag in voller Höhe zu zahlen ist, zusätzlich zu den anderen anfallenden Kosten des Studiums.

Weitere Informationen zum Thema Pflegeleistungen erhalten Sie im Pflegenetz Sachsen und unter diesem Link.