Vor der Geburt

Meldung der Schwangerschaft

Mitarbeiterinnen melden sich frühzeitig beim Dezernat Personalangelegenheiten.

Studentinnen sollten die Schwangerschaft/ Stillzeit bei der Hochschule (Dezernat Studienangelegenheiten) melden, um die Regelungen des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen zu können. Für die Meldung der Schwangerschaft/ Stillzeit ist ein Meldebogen vorgesehen. Hierbei wird der Mutterpass (Nachweis mit Namen, Geburtsdatum und Entbindungsdatum) oder ähnliches (z.B. Zeugnis einer Hebamme) benötigt.

Auf Grundlage des Meldebogens wird von der Hochschule eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erstellt. 

Außerdem gelten ab diesem Zeitpunkt besondere Vorschriften, unter anderem bei der Arbeitsplatzgestaltung, dem Kündigungsverbot und dem Schutz vor Gefährdungen.

Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist startet sechs Wochen vor dem Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung (in besonderen Fällen 12 Wochen danach).

Ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht während der Schutzfrist nach der Entbindung. Vor der Geburt kann das Beschäftigungsverbot auf Wunsch der werdenden Mutter ausgesetzt werden.

Ergänzender Hinweis für Studentinnen zu den Themen Prüfungen und Nachteilsausgleich finden Sie in folgendem Infoblatt.

Ergänzender Hinweis für Mitarbeiterinnen: Urlaubansprüche entstehen auch währen der Mutterschutzfrist.

Weitere Informationen finden Sie hier und im Leitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld (gesetzliche Krankenkassen) kann nur von freiwillig versicherten oder pflichtversicherten Studentinnen und Arbeitnehmerinnen in Anspruch genommen werden.

Es wird während der Schutzzeiten (vor und nach der Entbindung) und für den Tag der Entbindung gezahlt. 

Beantragt wird das Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt oder bei der jeweiligen Krankenkasse.

Mutterschaftsgeld ist außerdem steuer- und sozialabgabenfrei. 

Weitere Informationen zum Mutterschaftsgeld finden Sie hier

Eltern-Kind Räume

Derzeit gibt es an der WHZ drei Eltern-Kind Räume. Diese können bereits in der Schwangerschaft genutzt werden.

Die Nutzung des Raumes kann über folgendes Formular beantragt werden.

Weitere Informationen zu den Eltern-Kind-Räumen finden Sie hier

Elternzeit

Ein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit besteht bei angestellten Vätern und Müttern, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

Dies gilt auch für studierende Eltern. Hier müssen für die jeweilige Zeitspanne jedoch ein bis zwei Urlaubssemester genommen werden.

Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten: ein Elternteil kann die Elternzeit ganz nehmen, man kann sie sich teilen oder die Elternzeit gemeinsam nehmen.

Elternzeit und eventuelle Urlaubssemester müssen rechtzeitig angemeldet werden (Dezernat Studienangelegenheiten und Dezernat Personalangelegenheiten).

Mehr Informationen für Studierende finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend und auf dem Informationsblatt der WHZ.

Elterngeld

Das Elterngeld soll fehlendes Einkommen ausgleichen, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen und dadurch ihren Beruf nicht ausüben können.

Eltern, welche sich Erwerbs- und Familienarbeit teilen möchten, können ElterngeldPlus beantragen.

Es gibt verschiedene Varianten des Elterngeldes; das Basiselterngeld, das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Die verschiedenen Varianten können auch kombiniert werden.

Elterngeld kann auch von getrennt lebenden und von studierenden Eltern beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend