FAQ zum Senatsbeschluss zu den Senatsbeschlüssen und Änderung SächsHSFG aufgrund der Corona-Pandemie
FAQ zum Senatsbeschluss vom 25. November 2020, 27. Januar 2021 und 14. April 2021 zur Reduzierung von Nachteilen im Studium und in Prüfungsverfahren aus Anlass der Corona-Pandemie und der entsprechenden Maßnahmen der WHZ im Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 sowie zur Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie
Verschieben der Prüfungsfristen
Wie lauten die Senatsbeschlüsse?
Nr. 5 des Senatsbeschlusses vom 25. November 2020
Das Wintersemester 2020/2021 wird bei der Berechnung von Prüfungsfristen nicht eingerechnet. Alle Prüfungs-/Wiederholungsfristen werden für ein Semester unterbrochen und laufen nicht weiter. Sie verlängern sich automatisch um das aktuelle Semester. Studierende können wählen, ob sie an den angebotenen Prüfungen (auch als Wiederholungsprüfung) teilnehmen oder auf die nächste regulär angebotene Prüfung warten.
Nr. 1 des Senatsbeschlusses vom 14. April 2021
Das Sommersemester 2021 wird bei der Berechnung von Prüfungsfristen nicht eingerechnet. Alle Prüfungs-/Wiederholungsfristen werden für ein weiteres Semester unterbrochen und laufen nicht weiter. Sie verlängern sich automatisch um das aktuelle Semester. Studierende können wählen, ob sie an den angebotenen Prüfungen (auch als Wiederholungsprüfung) teilnehmen oder auf die nächste regulär angebotene Prüfung warten.
Erläuterung zu den Senatsbeschlüssen
Die Verschiebung der Prüfungsfristen wurde mit Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes am 17. Dezember 2020 in Absatz 1 Satz 4 des neu eingefügten „§ 114a Verlängerung der Regelstudienzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie“ ebenfalls für das Wintersemester 2020/2021 gesetzlich geregelt.
Wenn Sie eine Prüfung nicht in der in den Prüfungsordnungen angegebenen Wiederholungsfrist fristgemäß ablegen, so wird diese Prüfung üblicherweise mit der Note 5 bewertet. Für das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 gilt: Wenn Sie im Wintersemester oder im Sommersemester eine 1. WP oder eine 2. WP regulär hätten ablegen müssen, weil Sie am Ende der zulässigen Wiederholungsfrist sind (Jahresfrist bzw. nächstmöglicher Zeitpunkt), so wird diese Frist automatisch um das Wintersemester und/bzw. Sommersemester verlängert.
Muss ich Fristenprüfungen im Sommersemester 2021 mitschreiben?
Nein, im Sommersemester 2021 müssen Sie keine Wiederholungsprüfung mitschreiben. Ihnen entstehen im prüfungsrechtlichen Sinne keine Nachteile.
Muss ich für die Verlängerung der Prüfungsfrist einen Antrag stellen?
Nein, die Verlängerung erfolgt automatisch. Es erfolgt keine Fristenprüfung und es ergehen diesbezüglich auch keine Bescheide.
Bespiele für die Verlängerung der Prüfungsfristen?
- Sie haben Prüfung X im 1. Versuch im Wintersemester 2019/2020 nicht bestanden. Laut Prüfungsordnung müssten Sie für diese Prüfung im Wintersemester 2020/2021 die 1.WP ablegen, da Sie sonst von Amts wegen eine Note 5 auf die Prüfung X aufgrund der nicht eingehaltenen Jahresfrist bekommen würden. Diese Frist verlängert sich bis zum Wintersemester 2021/2022 verlängert. Sie müssen die Prüfung nun bis spätestens 28. Februar 2022 (Semesterende) ablegen.
- Sie haben eine Prüfung Y im 2. Versuch (1. WP) in der Prüfungszeit des Sommersemester 2020 nicht bestanden.
- Sie haben die Note 5 nicht bis zum 28. Februar 2021 annullieren lassen
Sie müssten lt. Prüfungsordnung die Prüfung zum nächstmöglichen Termin im Wintersemester 2020/2021 wiederholen. Der Beschluss bedeutet nun für Sie, dass Sie den 3. Versuch (2. WP) zum nächstmöglichen Termin im Wintersemester 2021/2022 ablegen müssen. - Sie haben die Note 5 annullieren lassen
Sie müssen die Prüfung bis Ende des Wintersemester 2021/2022, d. h. spätestens bis 28. Februar 2022 erneut im 2. Versuch (1. WP) ablegen.
- Sie haben die Note 5 nicht bis zum 28. Februar 2021 annullieren lassen
- Sie haben eine Prüfung im 3. Versuch (2. WP) in der Prüfungszeit des Sommersemesters 2020 nicht bestanden.
- Sie haben die Note 5 nicht bis zum 28. Februar 2021 annullieren lassen
Sie haben die Prüfung endgültig nicht bestanden und werden nach Bekanntgabe der Note exmatrikuliert. - Sie haben die Note 5 annullieren lassen
Der Beschluss bedeutet nun für Sie, dass Sie den 3. Versuch (2. WP) zum nächstmöglichen Termin im Wintersemester 2021/2022 ablegen müssen.
- Sie haben die Note 5 nicht bis zum 28. Februar 2021 annullieren lassen
Was muss ich beachten, wenn ich eine Prüfung noch nicht abgelegt habe?
Die Frist, eine Prüfung erstmalig vor Erreichen der Regelstudienzeit + 4 Semester abzulegen, da sie ansonsten als nicht bestanden gilt, wird ebenfalls um das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 verschoben. Es erfolgt im Sommersemester 2021 keine Fristenprüfung.
An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
Zuständig ist das Prüfungsamt des Dezernates Studienangelegenheiten. Bitte richten Sie Ihre Frage an pruefungsamt[at]fh-zwickau.de.
Wiederholungsmöglichkeit der Prüfungen
Wie ist der Wortlaut des Senatsbeschlusses?
Nr. 5 des Senatsbeschlusses vom 25. November 2020
Für alle Studierenden besteht die Möglichkeit, eine im Wintersemester 2020/2021 absolvierte Prüfung unabhängig von der Prüfungsnote im selben Prüfungsversuch zu wiederholen. Im Falle der Wiederholung zählt diese Bewertung, unabhängig von der Prüfungsnote. Die gesetzlichen Wiederholungsfristen unter Anwendung von Nr. 5 sind weiterhin gültig. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist spätestens bis zum Ende des Sommersemesters 2021 an das Dezernat Studienangelegenheiten/Prüfungsamt zu richten. Prüfungen, die aufgrund von Täuschung mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, können nicht im selben Prüfungsversuch wiederholt werden.
Nr. 2 des Senatsbeschlusses vom 14. April 2021
Für alle Studierenden besteht die Möglichkeit, eine im Sommersemester 2021 absolvierte Prüfung unabhängig von der Prüfungsnote im selben Prüfungsversuch zu wiederholen. Im Falle der Wiederholung zählt diese Bewertung, unabhängig von der Prüfungsnote. Die gesetzlichen Wiederholungsfristen unter Anwendung von Nr. 1 sind weiterhin gültig. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist spätestens bis zum Ende des Wintersemesters 2021/2022 an das Dezernat Studienangelegenheiten/ Prüfungsamt zu richten. Prüfungen, die aufgrund von Täuschung mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, können nicht im selben Prüfungsversuch wiederholt werden.
Erläuterung zu den Senatsbeschlüssen
Alle Prüfungen (unabhängig von bestanden oder nicht bestanden), welche Sie im Wintersemester 2020/2021 oder Sommersemester 2021 an der WHZ ablegen oder abgelegt haben, können Sie auf Antrag an das Prüfungsamt des Dezernat Studienangelegenheiten und unter Berücksichtigung der Fristen im nächsten bzw. in den nächsten Semestern wiederholen.
Was ist mit Prüfungen, die coronabedingt seitens meiner Fakultät/Prüfer vom Wintersemester 2020/2021 auf das Sommersemester 2021 verschoben wurden.
Für solche Prüfungen wurde durch den Senat am 27. Januar 2021 beschlossen, dass diese Prüfungen unter denselben Bedingungen wie regulär stattgefundene/stattfindende Prüfungen im Wintersemester 2020/2021 wiederholt werden können.
Meine Prüfung wird/wurde im Wintersemester 2020/2021 angeboten und es gibt coronabedingt einen Alternativtermin im Sommersemester 2021 und ich kann/konnte mir aussuchen, an welchem Termin ich teilnehme. ...
... Kann ich auch an beiden Prüfungen teilnehmen?
Nein, eine Teilnahme ist nur zu einem Termin möglich und es kann auch nur die erstmalige Teilnahme an einer der beiden Prüfungen annulliert werden. Bitte beachten Sie die Hinweise ihrer Fakultät, v. a. hinsichtlich regulärer Wiederholungsprüfungen, die ebenfalls während des Sommersemesters stattfinden können.
Bis wann und wo kann ich den Antrag auf Wiederholung der Prüfung stellen für das Wintersemester 2020/2021?
Der Antrag ist bis spätestens 31. August 2021 (Ende Sommersemester 2021) über das Online-Formular zu stellen.
Bis wann und wo kann ich den Antrag auf Wiederholung der Prüfung stellen für das Sommersemester 2021?
Der Antrag ist bis spätestens 28. Februar 2022 (Ende Wintersemester 2021/2022) über das Online-Formular zu stellen.
Was passiert, nachdem ich den Antrag auf Wiederholung meiner Prüfung gestellt habe?
Wenn Sie den Antrag an das Prüfungsamt stellen, wird Ihre Prüfungsnote, welche Sie im Wintersemester 2020/2021 bzw. Sommersemester 2021 an der WHZ erbracht haben, aus Ihrer Prüfungsakte gelöscht und Sie können diese Prüfung erneut ablegen (bitte die Wiederholungsfristen lt. Prüfungsordnung beachten, vgl. auch Erläuterung zu Verschiebung der Prüfungsfristen). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das neue, spätere Ergebnis zählt.
Habe ich nach Stellung des Antrages und Löschung der Note und erneutem Ablegen der Prüfung die Möglichkeit zwischen den beiden erzielten Noten eine auszuwählen?
Nein, Sie haben nicht die Möglichkeit, zwischen den beiden Noten zu wählen. Es zählt die bei der erneut abgelegten Prüfung erreichte Note.
Gilt die Regelung auch für im Wintersemester 2020/2021 bzw. Sommersemester 2021 abgelegte Wiederholungsprüfungen?
Ja, diese Regelung gilt explizit für alle Prüfungen, auch für im Wintersemester 2020/2021 bzw. Sommersemester 2021 abgelegte Wiederholungsprüfungen.
Welche Auswirkungen hat die Verschiebung der Prüfungsfristen bzw. die Wiederholungsmöglichkeit der Prüfungen außerhalb der Hochschule?
Für alle angrenzenden Themen wie BAföG, Kindergeld, KfW-Kredit etc., v. a. hinsichtlich Auswirkungen auf Leistungen nach Stellung und Genehmigung des o. g. Antrages, wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Einrichtungen.
An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
Zuständig ist das Prüfungsamt des Dezernates Studienangelegenheiten. Bitte richten Sie Ihre Frage an pruefungsamt[at]fh-zwickau.de.
Nichtanrechnung Wintersemester 2020/2021
Wie ist der Wortlaut des Senatsbeschlusses?
Nr. 4 des Senatsbeschlusses
Vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung besteht für alle im Wintersemester 2020/2021 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden die Möglichkeit, aufgrund des aktuell eingeschränkten Studienbetriebs zu beantragen, dass die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit ihres betreffenden Studienganges angerechnet wird. Der Antrag ist an das Dezernat Studienangelegenheiten jeweils im letzten regulären Fachsemester der Regelstudienzeit bzw. bei bereits überschrittener Regelstudienzeit bis zum Ende des Sommersemesters 2021 zu stellen. Die Nichtanrechnung erfolgt nur für den Fall der Regelstudienzeitüberschreitung, d. h. für das auf das Ende der Regelstudienzeit folgende Semester. Sie entfällt im Falle eines Studiengangwechsels, es sei denn die bisherige Studiendauer wird im neuen Studiengang angerechnet.
Erläuterung zu Nr. 4 des Senatsbeschlusses
Der Senatsbeschluss wurde vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung beschlossen. Diese gesetzliche Regelung ist nunmehr in Kraft. Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz wurde um Paragraf „§ 114a Verlängerung der Regelstudienzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie“ ergänzt und lautet wie folgt:
- Im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie gilt für Studenten, die im Sommersemester 2020 immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Auf Antrag des Studenten kann eine bereits von einer Hochschule gewährte pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die jeweilige Regelstudienzeit aufgehoben werden. Eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die Regelstudienzeit kann insoweit nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Die Gebührenpflicht gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Fristen gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 7 und § 35 Absatz 4 verschieben sich entsprechend.
- Absatz 1 gilt für das Wintersemester 2020/21 entsprechend.
Dies hat zur Folge, dass Nr. 4 des Senatsbeschlusses nicht mehr zur Anwendung kommt, da das SächsHSFG eine anderslautende und für die WHZ vorrangige und verbindliche Regelung getroffen hat. Dies hat für Sie keine Nachteile.
Welche Konsequenz hat die Ergänzung des SächsHSFG für mich im Wintersemester 2020/2021?
Wenn Sie im Wintersemester 2020/2021 immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, erhalten Sie eine individuelle RSZ-Verlängerung um ein Semester.
Welche Konsequenz hat die Ergänzung des SächsHSFG für mich für das Sommersemester 2020?
Wenn Sie im Sommersemester 2020 immatrikuliert, nicht beurlaubt waren und nicht bereits eine Nichtanrechnung des Sommersemesters erhalten haben, erhalten Sie eine individuelle RSZ-Verlängerung um ein Semester.
Ich habe die Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 erhalten, welche Konsequenz hat die Ergänzung des SächsHSFG für mich?
Der zusätzliche Erhalt der individuellen Regelstudienzeit für das Sommersemester ist gesetzlich ausgeschlossen.
Muss ich für die individuelle Regelstudienzeitverlängerung einen Antrag stellen?
Nein, bitte stellen Sie keinen Antrag, die Verlängerung erfolgt automatisch.
Wo finde ich meine individuelle Regelstudienzeit? + Beispiele
Die individuelle Regelstudienzeiterhöhung wurde für alle Studierenden systemseitig umgesetzt. Ihre Immatrikulations- und BAföG-Bescheinigungen sind im SB-Portal entsprechend aktualisiert. Neben Ihrer aktuellen Fachsemesterzahl und der regulären Regelstudienzeit wird jetzt Ihre individuelle Regelstudienzeit ausgewiesen.
Bsp.: Sie studieren einen Bachelorstudiengang mit einer Regelstudienzeit von 6 Semestern.
- Sie waren im SS 2020 und im WS 2020/2021 immatrikuliert, nicht beurlaubt und haben keine Nichtanrechnung des SS 2020 erhalten. Ihre individuelle RSZ beträgt 8 Semester.
- Sie waren im SS 2020 und im WS 2020/2021 immatrikuliert und im SS 2020 (oder WS 2020/2021) beurlaubt. Ihre individuelle RSZ beträgt 7 Semester.
- Sie waren im SS 2020 und im WS 2020/2021 immatrikuliert, nicht beurlaubt und haben die Nichtanrechnung des SS 2020 erhalten. Ihre individuelle RSZ beträgt 7 Semester.
Hinweise zu den aktualisierten Immatrikulations- und BAföG-Bescheinigungen
Auf den aktualisierten Immatrikulations- und BAföG-Bescheinigungen wurde die Ausweisung der individuellen Regelstudienzeit mit einem „*“ versehen und am Ende des Dokuments als Begründung für eine individuelle Regelstudienzeit § 114a SächsHSFG zitiert. Für Ihre Unterlagen bzw. zur Erläuterung bei anderen Einrichtungen können Sie den Gesetzestext hier im pdf-Format herunterladen.
An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
Zuständig ist das Studentensekretariat des Dezernates Studienangelegenheiten. Bitte richten Sie Ihre Frage an studieren[at]fh-zwickau.de.