Begriff der Familienpflicht

Mithilfe des neuen Familienpflegegesetzes werden die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Kündigungsschutz in diesem Zeitraum.

 Begriff der Familienpflicht:

Sächsisches Frauenfördergesetz (SächsFFG) §3 Abs. 2:
„Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn eine beschäftigte Person mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.“

Beauftragte für die Familiengerechte Hochschule
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