Prüfungen

Prüfungen

Das Recht auf Prüfungen wird einem pflegenden Angehörigen nicht verwehrt, auch wenn er sich im Urlaubssemester befindet.

Die für Prüfungen notwendigen Voraussetzungen (Prüfungsvorleistungen) hat ein pflegender Studierender ebenso nachzuweisen wie ein Studierender ohne Familienpflichten.

 Prüfungsordnung

Die Prüfungsordnung gilt ohne Ausnahme auch für Studierende mit Pflegeverantwortung. An vielen Hochschulen wird darüber diskutiert, ob Studierende mit familiären Aufgaben auch das Recht auf Beantragung eines Nachteilsausgleiches haben. Der Nachteilsausgleich betrifft nach Definition nur die durch Krankheit eingeschränkten Studierenden. Häufig sind Prüfungsausschüsse als die zuständigen Organe für die Entscheidung solcher Anträge bei Einzelfällen, die organisatorisch handhabbar sind und mit denen der Prüfer und der Prüfling einverstanden sind, im Votum positiv. Typische Beispiele sind:

  • Die Absprache eines individuellen Prüfungstermins bei mündlichen Prüfungen
  • Fristverlängerungen zur Abgabe von Haus- und Projektarbeiten

Auch die Beachtung von Fristen ist in der Prüfungsordnung geregelt:

Fristversäumnisse, die der Studierende nicht zu vertreten hat, sind bei der Berechnung der Fristen für Beurlaubung und Prüfungsverfahren nicht anzurechnen; die Regelstudienzeit ist entsprechend zu verlängern. Das gilt auch für Zeiten der Mutterschutzfrist und Elternzeit.

Der Studierende muss also dem Prüfungsausschuss gegenüber glaubhaft machen, dass er Fristversäumnisse nicht zu vertreten hat.