Maßnahmen der WHZ aus Anlass der Corona-Infektionen

Stand: 14.10.2022

Hochschulweite Informationen

  • Maßnahmen für das Wintersemester 2022/2023 bzgl. Covid-19 und Sicherung der Energieversorgung
    Dateigröße: 2 MB / Dateiformat: pdf

Ab 04.04.2022 regulären Präsenzbetrieb.

  • Sowohl 3G-, als auch Abstandregelungen entfallen.
  • Vorlesungen, Praktika und Seminar können und sollen wieder in voller Präsenz stattfinden.
  • Die Hochschule empfiehlt in den Innenräumen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung (vorzugsweise eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske) zu tragen und die allgemeine Hygieneregeln zu beachten.
  • Zutritt zu den Hochschulgebäuden:
    • Für alle Hochschulangehörigen ist der Zutritt per Chipkarte bzw. Transponder möglich.
    • Zutrittsanträge entfallen.

Wenn bei Ihnen COVID-19 Symptome auftreten, sollten Sie sich telefonisch bei Ihrem Hausarzt oder dem zuständigen Gesundheitsamt informieren und sich möglichst umgehend zu Hause isolieren.
Darüber hinaus bitten wir Sie bei Krankheitssymptomen die Gebäude der WHZ nicht zu betreten und sich telefonisch oder per Mail beim zuständigen Dezernat zu melden.

If you experience COVID-19 symptoms, you should contact your GP or the relevant health department by phone and isolate yourself at home as soon as possible.
In addition, in case of symptoms of illness, we kindly ask you not to enter the buildings of the WHZ and to contact the relevant department by phone or e-mail.

Kontakt Studierende / Contact Students:
dezernat.studienangelegenheiten[at]fh-zwickau.de / Tel.: 0375 – 536 1180

Kontakt Mitarbeiter / Contact Employees:
Dienstmail von Herrn Pühn, Herrn Winterlich und Frau Reuter / Tel.: 0375 – 536 1170.

  • Infoblatt zur Absonderung in Sachsen
    gültig ab 24. Januar 2022, aktualisiert am 8. und 28. März 2022 Dateigröße: 111 KB / Dateiformat: pdf

Die Corona-Warn-App hilft festzustellen, ob Sie in Kontakt mit einer infizierten Person geraten sind und daraus ein Ansteckungsrisiko entstehen kann. So können Infektionsketten schneller unterbrochen werden. Die App ist ein Angebot der Bundesregierung. Download und Nutzung der App sind vollkommen freiwillig. Sie ist kostenlos im App Store und bei Google Play zum Download erhältlich.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app

  • Mitarbeiterinformation Gefahren durch das Corona Virus und Möglichkeiten sich zu schützen
    Dateigröße: 197 KB / Dateiformat: pdf

Berechnen Sie online das richtige Lüftungsintervall mit dem BGN-Lüftungsrechner:

https://www.bgn.de/lueftungsrechner

Informationen für Studierende

  1. Änderung Prüfungsformen

    Notwendige Änderungen von Prüfungsformen obliegen dem jeweiligen Prüfungsausschuss. Die Entscheidung kann auf Antrag des zuständigen Modulverantwortlichen getroffen werden.

  2. Mündliche Prüfungsleistungen

    Soweit es die konkreten Rahmenbedingungen zulassen, können Prüfungen in mündlicher Form, die in den Prüfungsordnungen als mündliche oder alternative Prüfungsleistungen ausgewiesen sind, nach Absprache mit dem Prüfer/den Prüfern und Einverständniserklärung des Studierenden digital durchgeführt werden. Die entsprechenden Konkretisierungen erfolgen durch den Prüfungsausschuss der jeweiligen Fakultät unter Beachtung der „Festlegungen des Rektorats zur einheitlichen Durchführung einer digitalen mündlichen oder alternativen Prüfung“.

  3. Abgabe Abschlussarbeit

    Der Prüfungsausschuss der jeweiligen Fakultät kann auf Antrag des Studierenden nach Absprache mit den Prüfern die Verpflichtung zur Abgabe von gedruckten Exemplaren der Abschlussarbeit, falls in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen, aussetzen. Ist dies der Fall, ist die Übersendung der Abschlussarbeit in digitaler Form ausreichend und fristwahrend.

  4. Schriftliche Prüfungsleistungen

    1. Schriftliche Prüfungsleistungen sind neben den in den Prüfungsordnungen geregelten Klausuren auch digitale schriftliche Prüfungsleistungen. Die Änderung der aktuellen Prüfungsform in eine digitale schriftliche Prüfungsleistung durch den Prüfer ist durch den jeweiligen Prüfungsausschuss zu bestätigen.

    2. Unter einer digitalen schriftlichen Prüfungsleistung ist eine online gestützte schriftliche Bearbeitung einer oder mehrerer gestellter Prüfungsaufgaben zu verstehen, die in begrenzter Zeit ohne Aufsicht erfolgt. Die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben erfolgt nach den Vorgaben des Prüfers. Der Prüfer legt die Bearbeitungszeit sowie den Ausgabe- und Abgabezeitpunkt fest. Wird die digitale schriftliche Prüfungsleistung nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als nicht bestanden.

    3. Der Prüfling hat bei der Abgabe der digitalen schriftlichen Prüfungsleistung zu erklären, dass er sie selbstständig verfasst und ausschließlich die vom Prüfer zulässigen Quellen und Hilfsmittel verwendet wurden. Erweist sich eine solche Erklärung als unwahr oder liegt ein sonstiger Täuschungsversuch oder ein Ordnungsverstoß bei der Erbringung von Prüfungsleistungen vor, gelten die Regelungen der jeweiligen prüfungsrechtlichen Ordnung entsprechend.

    4. Die Durchführung der digitalen schriftlichen Prüfungsleistung erfolgt in elektronischer Form und Kommunikation. Die Art und Weise und den Ablauf legt der Prüfer fest. Technische Störungen, die auf der Seite eines Prüflings auftreten, sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und dem Prüfer mitzuteilen (z. B. durch Screenshot mit Datum- und Uhranzeige). Für den Fall einer technischen Störung muss gewährleistet sein, dass dem Prüfling keine Nachteile entstehen; ausgenommen davon sind Täuschungsversuche. Der Prüfer entscheidet, ob die Prüfung fortgesetzt oder abgebrochen wird. Im Falle einer Fortsetzung kann die Dauer der Prüfung entsprechend verlängert werden. Im Falle eines Abbruchs ist die Prüfungsleistung vollständig zu wiederholen; sie gilt als nicht unternommen.

  5. Gültigkeit

    Der Beschluss gilt ab Sommersemester 2022 bis einschließlich Wintersemester 2024/2025, jedoch maximal solange, bis die o. g. Regelungen – nicht zwingend inhalts- und/oder wortgleich – in eine Rahmenprüfungsordnung bzw. vergleichbare, zum Zeitpunkt der Verabschiedung zulässige Regelungsform, aufgenommen wurden.

    Der Beschluss wird an der Hochschule veröffentlicht.


Beschluss des Senats der WHZ vom 23. März 2022.

Prof. Dr. Stephan Kassel
Rektor

Maskuline Formen bzw. Bezeichnungen stehen aus Gründen der besseren Lesbarkeit für weibliche und männliche Formen bzw. Bezeichnungen. Sie werden in diesen Leitlinien nicht geschlechtsspezifisch verwendet.

  1. Die digitale mündliche oder alternative Prüfung darf ausschließlich als Video-Konferenz durchgeführt werden. Kamera und Mikrofon müssen bei allen Teilnehmern funktionsfähig sein. Prüfer und Prüfling verständigen sich im Vorfeld über die notwendige technische Ausstattung. Der Prüfling muss gewährleisten, dass seinerseits die technischen Voraussetzungen vorliegen und zu Beginn der Prüfung funktionsfähig sind. Für die Fall, dass innerhalb von 10 Minuten (die nicht auf die Prüfungszeit angerechnet wird) keine funktionsfähige Verbindung zwischen den Prüfungsteilnehmern hergestellt werden kann, wird die Prüfung ohne Nachteile für den Prüfling abgebrochen und ein neuer Termin vereinbart.

  2. Die Durchführung und Teilnahme an digitalen mündlichen oder alternativen Prüfungen ist für Studierende und Prüfer freiwillig. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung einer Prüfung in digitaler Form. Der Prüfling muss vor Prüfungsbeginn ausdrücklich sein Einverständnis zu dieser Prüfungsform geben. Das Einverständnis ist zu Beginn der Prüfung beim Prüfling abzufragen und im Prüfungsprotokoll zu dokumentieren.

  3. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Insbesondere ist die Speicherung von personenbezogenen Daten und Bild- und Audiodateien untersagt.

  4. Während der Prüfung halten Prüfer und Prüfling über die Kamera Blickkontakt. Der Prüfling versichert vor Prüfungsbeginn, dass sich keine weiteren, nicht an der Prüfung Beteiligten, im Raum befinden und er dafür Sorge getragen hat, dass während der Prüfung niemand den Raum betritt. Dies ist im Prüfungsprotokoll zu dokumentieren. Kommunikationsgeräte im Raum (z. B. Telefone, Smartphones) sind auszuschalten.

  5. Die Protokollführung liegt beim Zweitprüfer oder beim Beisitzer.

  6. Für den Fall einer technischen Störung muss gewährleistet sein, dass dem Prüfling kein Nachteil entsteht. Alle Teilnehmer sind verpflichtet, innerhalb von maximal 10 Minuten alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbindungsstörung zu beseitigen und die Prüfung fortzusetzen. Die Prüfung ist um die Dauer der Unterbrechung zu verlängern. Die Unterbrechung ist als besonderes Vorkommnis zu dokumentieren. Wenn die Störung nicht beseitigt werden kann, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

  7. Über diese Festlegungen hinaus gelten die allgemeinen Bestimmungen für die Durchführung von mündlichen Prüfungen gem. den jeweiligen Prüfungsordnungen.


Vielen Dank für Ihr Verständnis. Wir wünschen allen Prüfungsteilnehmenden eine erfolgreiche Prüfung.


Prüfungsanmeldung

Nur angemeldete Studierende dürfen an den Prüfungen teilnehmen. Kurzfristiges Erscheinen zu Prüfungen ohne Anmeldung ist aufgrund der Notwendigkeit der Kontaktlisten und der begrenzten Raumbelegungen nicht zugelassen.

Hygiene-Richtlinien

Die Hygiene-Richtlinien dienen dazu, Ihnen und den Aufsichtspersonen größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Es ist eine medizinische (OP-)Maske oder eine FFP2-Maske beim Einlass bis zur Einnahme des Prüfungsplatzes, bei der Klausurabgabe und beim Verlassen des Prüfungsraums zu tragen. Während der Prüfung kann am Prüfungsplatz auf die Maske, außer beim Kontakt mit einer Aufsichtsperson, verzichtet werden. Während der Ampelphase „Rot“ ist eine FFP2-Maske durchgehend (auch am Platz) zu tragen. Die Maske müssen Sie selbst mitbringen, ohne sie ist der Zutritt zum Hochschulgebäude und zum Prüfungsraum nicht gestattet!

Im Übrigen gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln, insbesondere zum Mindestabstand von 1,5 Metern. Die persönlichen Hygieneregeln (z. B. Husten- und Niesetikette) sind stets einzuhalten.

Eine Reinigung/Desinfektion der Tische erfolgt nach der Prüfung durch das Dezernat Technik und Beschaffung. Desinfektionsmittel für die Hände werden für die Teilnehmenden/Aufsichtspersonen im Prüfungsraum bereitgestellt. Vor, während soweit wie möglich, und nach der Prüfung wird der Prüfungsraum belüftet.

Sie sollten an der Klausur nur teilnehmen, wenn Sie gesund sind. Im Falle von Fieber, Husten oder erkältungsartigen Symptomen ist Ihnen die Klausurteilnahme untersagt. Sollten während der Prüfung akute Symptome (insb. Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit) auftreten, wird Ihre Prüfung abgebrochen.

Personen, die zu einer Risikogruppe gem. RKI-Richtlinie gehören, können bei Bedarf vom Prüfungsausschuss und von der Inklusionsbeauftragten Frau Prof. Angela Hommel zusätzliche Informationen zur Prüfung und Prüfungsdurchführung erhalten.

Vor Beginn der Klausur

Der Einlass startet frühestens 30 Minuten vor Beginn der Klausur. Den konkreten Einlasstermin entnehmen Sie bitte der Information der Fakultät.

Bitte verteilen Sie sich einzeln im Aufenthaltsbereich vor dem Hochschulgebäude, beachten Sie ggf. vorhandene Markierungen auf dem Boden, die entsprechenden Aushänge sowie die Ansagen von Aufsichtspersonen. Bewahren Sie den Mindestabstand zu anderen Personen. Gruppenbildung ist zu vermeiden. Auf Begrüßungsrituale (z. B. Händeschütteln) ist zu verzichten.

Die Einlasskontrolle findet am Eingang des Hochschulgebäudes statt. Achten Sie hier unbedingt auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen! Bitte halten Sie Ihren Studierendenausweis sowie einen amtlichen Lichtbildausweis bereit. Die Einlasskontrolle erfolgt einzeln. Folgen Sie dazu bitte den Anweisungen der Aufsichtspersonen beim Einlass. Sie werden befragt, ob Sie Symptome haben, die eine Erkrankung an SARS-Covid-19 vermuten lassen.

Im Prüfungsraum werden die Plätze, die am weitesten vom Eingang entfernt sind, zuerst besetzt. Näheres regeln die Aufsichtspersonen.

Im Klausurraum und während der Klausur

Bitte legen Sie, wie gewohnt, direkt nach Betreten des Prüfungsraums Ihre Tasche und Jacke an Ihrem Prüfungsplatz oder an der zugewiesenen Stelle im Prüfungsraum ab. Nehmen Sie benötigte Utensilien heraus. Es dürfen mit anderen Kommilitonen/-innen keine Gegenstände geteilt werden (z. B. Schreibmaterialien). Das Trinken aus verschließbaren Flaschen ist gestattet, während die Essensaufnahme im Prüfungsraum nicht erlaubt ist (Ausnahme bei nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit).

Die Klausuren werden vor dem Einlassen ausliegen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Aufsichtspersonen angefasst werden.

Es darf immer nur eine Person auf Toilette gehen. Dabei muss die Maske getragen sowie bestmöglich Abstand zu den anderen Prüflingen gehalten werden.

Bitte nehmen Sie während der Klausur nur in dringenden Fällen direkten Kontakt mit einer Aufsichtsperson auf. Bei Fragen des Studierenden / Antworten der Aufsichtsperson ist von beiden Seiten eine Maske zu tragen.

Am Ende der Klausur

Die Abgabe der Klausuren erfolgt kontaktlos und grundsätzlich nach Ende der Prüfungszeit. Dazu wird eine Ablage-/Einwurfmöglichkeit im Prüfungsraum bereitgestellt, in die Sie Ihre Klausur selbstständig hineinlegen/-werfen. Folgen Sie dabei bzgl. des Ablaufs der Klausurabgabe den Ansagen der Aufsichtspersonen. Achten Sie bitte auch bei der Abgabe auf sich und Ihre Kommilitonen/-innen und halten Sie den nötigen Mindestabstand ein.

Nach der Klausurabgabe nehmen Sie Ihre persönlichen Dinge mit und verlassen den Prüfungsraum/das Gebäude und den Campus zügig. Abfälle sind mitzunehmen und persönlich zu entsorgen. Auch nach der Klausur müssen Gruppenbildungen auf dem Campus vermieden werden.

Die Korrektur der Prüfungen erfolgt frühestens drei Tage nach Abgabe durch den Prüfer.

Vielen Dank für Ihr Verständnis. Wir wünschen allen Prüfungsteilnehmenden eine erfolgreiche Prüfung.

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Maskuline Formen bzw. Bezeichnungen stehen aus Gründen der besseren Lesbarkeit für weibliche und männliche Formen bzw. Bezeichnungen. Sie werden in diesen Leitlinien nicht geschlechtsspezifisch verwendet.

  1. Als virtuelle mündliche Prüfung können alle Prüfungen abgelegt werden, die in den Prüfungsordnungen als mündliche Prüfungen, Präsentationen, Vortrag oder Kolloquium ausgewiesen sind.

  2. Die virtuelle mündliche Prüfung darf ausschließlich als Video-Konferenz durchgeführt werden. Kamera und Mikrofon müssen bei allen Teilnehmern funktionsfähig sein. Prüfer und Prüfling verständigen sich im Vorfeld über die notwendige technische Ausstattung. Der Prüfling muss gewährleisten, dass seinerseits die technischen Voraussetzungen vorliegen und zu Beginn der Prüfung funktionsfähig sind. Für die Fall, dass innerhalb von 10 Minuten (die nicht auf die Prüfungszeit angerechnet wird) keine funktionsfähige Verbindung zwischen den Prüfungsteilnehmern hergestellt werden kann, wird die Prüfung ohne Nachteile für den Prüfling abgebrochen und ein neuer Termin vereinbart.

  3. Die Durchführung und Teilnahme an virtuellen mündlichen Prüfungen ist für Studierende und Prüfer freiwillig. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung einer Prüfung in virtueller Form. Der Prüfling muss vor Prüfungsbeginn ausdrücklich sein Einverständnis zu dieser Prüfungsform geben. Das Einverständnis ist zu Beginn der Prüfung beim Prüfling abzufragen und im Prüfungsprotokoll zu dokumentieren.

  4. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Insbesondere ist die Speicherung von personenbezogenen Daten und Bild- und Audiodateien untersagt.

  5. Während der Prüfung halten Prüfer und Prüfling über die Kamera Blickkontakt. Der Prüfling versichert vor Prüfungsbeginn, dass sich keine weiteren, nicht an der Prüfung Beteiligten, im Raum befinden und er dafür Sorge getragen hat, dass während der Prüfung niemand den Raum betritt. Dies ist im Prüfungsprotokoll zu dokumentieren. Kommunikationsgeräte im Raum (z. B. Telefone, Smartphones) sind auszuschalten.

  6. Die Protokollführung liegt beim Zweitprüfer oder beim Beisitzer.

  7. Für den Fall einer technischen Störung muss gewährleistet sein, dass dem Prüfling kein Nachteil entsteht. Alle Teilnehmer sind verpflichtet, innerhalb von maximal 10 Minuten alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbindungsstörung zu beseitigen und die Prüfung fortzusetzen. Die Prüfung ist um die Dauer der Unterbrechung zu verlängern. Die Unterbrechung ist als besonderes Vorkommnis zu dokumentieren. Wenn die Störung nicht beseitigt werden kann, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

  8. Über diese Festlegungen hinaus gelten die allgemeinen Bestimmungen für die Durchführung von mündlichen Prüfungen gem. den jeweiligen Prüfungsordnungen.

    Vielen Dank für Ihr Verständnis. Wir wünschen allen Prüfungsteilnehmenden eine erfolgreiche Prüfung.

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vom 26. Januar 2022

  1. Das Wintersemester 2021/2022 wird bei der Berechnung von Prüfungsfristen nicht eingerechnet. Alle Prüfungs-/Wiederholungsfristen werden für ein weiteres Semester unterbrochen und laufen nicht weiter. Sie verlängern sich automatisch um das aktuelle Semester. Studierende können wählen, ob sie an den angebotenen Prüfungen (auch als Wiederholungsprüfung) teilnehmen oder auf die nächste regulär angebotene Prüfung warten.

  2. Für alle Studierenden besteht die Möglichkeit, eine im Wintersemester 2021/2022 absolvierte Prüfung unabhängig von der Prüfungsnote im selben Prüfungsversuch zu wiederholen. Im Falle der Wiederholung zählt diese Bewertung, unabhängig von der Prüfungsnote. Die gesetzlichen Wiederholungsfristen unter Anwendung von Nr. 1 sind weiterhin gültig. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist spätestens bis zum Ende des Sommersemesters 2022 (31. August 2022) an das Dezernat Studienangelegenheiten/Prüfungsamt zu richten.

    Prüfungen, die aufgrund von Täuschung mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, können nicht im selben Prüfungsversuch wiederholt werden.

  3. Der Beschluss tritt rückwirkend in Kraft und ist befristet auf das Wintersemester 2021/2022.

  4. Der Beschluss zur Reduzierung von Nachteilen im Studium und in Prüfungsverfahren speziell für Wiederholungsprüfungen aus Anlass der Corona-Pandemie und der entsprechenden Maßnahmen der WHZ im Wintersemester 2021/2022 des Senats der WHZ vom 30. Juni 2021 tritt außer Kraft.

  5. Der Beschluss wird an der Hochschule veröffentlicht

 

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Beschluss

zur Reduzierung von Nachteilen im Studium und in Prüfungsverfahren aus Anlass der
Corona-Pandemie und der entsprechenden Maßnahmen der WHZ im Wintersemester
2021/2022

vom 30. Juni 2021

  1. Nr. 1, 2 und 3 aus dem Beschluss zur Reduzierung von Nachteilen im Studium und in Prüfungsverfahren aus Anlass der Corona-Pandemie und der entsprechenden Maßnahmen der WHZ im Sommersemester 2021 vom 17. März 2021 gelten entsprechend für das  Wintersemester 2021/2022.
  2. Der Beschluss wird an der Hochschule veröffentlicht.

Beschluss des Senats der WHZ vom 30. Juni 2021.


Prof. Dr. Stephan Kassel
Rektor

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Beschluss

zur Reduzierung von Nachteilen im Studium und in Prüfungsverfahren speziell für
Wiederholungsprüfungen aus Anlass der Corona-Pandemie und der entsprechenden
Maßnahmen der WHZ im Wintersemester 2021/2022

vom 30. Juni 2021

  1. Wiederholungsprüfungen, die im Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Dezember 2021 angeboten werden und von den Studierenden abgelegt werden bzw. werden müssen, können von den Studierenden unabhängig von der Prüfungsnote im selben Prüfungsversuch wiederholt werden. Im Falle der Wiederholung zählt diese Bewertung, unabhängig von der Prüfungsnote. Die gesetzlichen Wiederholungsfristen sind zu beachten. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist spätestens bis zum Ende des Sommersemesters 2022 an das Dezernat  Studienangelegenheiten/Prüfungsamt zu richten.
    Prüfungen, die aufgrund von Täuschung mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, können nicht im selben Prüfungsversuch wiederholt werden.
  2. Nr. 1 gilt entsprechend für Prüfungen, die pandemiebedingt seitens der Hochschule vom Sommersemester 2021 auf das Wintersemester 2021/2022, spätestens jedoch auf den 31. Dezember 2021, verschoben wurden.
  3. Der Beschluss wird an der Hochschule veröffentlicht.

Beschluss des Senats der WHZ vom 30. Juni 2021.

Prof. Dr. Stephan Kassel
Rektor

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Beschluss über die Ergänzung aller Prüfungsordnungen aller Studiengänge aller Fakultäten für die Durchführung von schriftlichen Prüfungsleistungen in allen Studiengängen aller Fakultäten der Westsächsischen Hochschule Zwickau aus Anlass der Corona-Pandemie vom 19. Mai 2021       

  1. Schriftliche Prüfungsleistungen sind neben den in den Prüfungsordnungen geregelten Klausuren auch digitale schriftliche Prüfungsleistungen. Die Änderung der aktuellen Prüfungsform in eine digitale schriftliche Prüfungsleistung durch den Prüfer ist durch den jeweiligen Prüfungsausschuss zu bestätigen.
  2. Unter einer digitalen schriftlichen Prüfungsleistung ist eine online gestützte schriftliche Bearbeitung einer oder mehrerer gestellter Prüfungsaufgaben zu verstehen, die in begrenzter Zeit ohne Aufsicht erfolgt. Die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben erfolgt nach den Vorgaben des Prüfers. Der Prüfer legt die Bearbeitungszeit sowie den Ausgabe- und Abgabezeitpunkt fest. Wird die digitale schriftliche Prüfungsleistung nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als nicht bestanden.
  3. Der Prüfling hat bei der Abgabe der digitalen schriftlichen Prüfungsleistung zu erklären, dass er sie selbstständig verfasst und ausschließlich die vom Prüfer zulässigen Quellen und Hilfsmittel verwendet wurden. Erweist sich eine solche Erklärung als unwahr oder liegt ein sonstiger Täuschungsversuch oder ein Ordnungsverstoß bei der Erbringung von Prüfungsleistungen vor, gelten die Regelungen der jeweiligen prüfungsrechtlichen Ordnung entsprechend.
  4. Die Durchführung der digitalen schriftlichen Prüfungsleistung erfolgt in elektronischer Form und Kommunikation. Die Art und Weise und den Ablauf legt der Prüfer fest. Technische Störungen, die auf der Seite eines Prüflings auftreten, sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und dem Prüfer mitzuteilen (z. B. durch Screenshot mit Datum- und Uhranzeige). Für den Fall einer technischen Störung muss gewährleistet sein, dass dem Prüfling keine Nachteile entstehen; ausgenommen davon sind Täuschungsversuche. Der Prüfer entscheidet, ob die Prüfung fortgesetzt oder abgebrochen wird. Im Falle einer Fortsetzung kann die Dauer der Prüfung entsprechend verlängert werden. Im Falle eines Abbruchs ist die Prüfungsleistung vollständig zu wiederholen; sie gilt als nicht unternommen.
  5. Der Beschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung und ist befristet auf das Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/2022.
  6. Der Beschluss wird an der Hochschule veröffentlicht.

 Beschluss des Senats der WHZ vom 19. Mai 2021.

Prof. Dr. Stephan Kassel

Rektor

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Ergänzung zum Beschluss zur Reduzierung von Nachteilen im Studium und in Prüfungsverfahren aus Anlass der Corona-Pandemie und der entsprechenden Maßnahmen der WHZ im Sommersemester 2021 vom 17. März 2021

  1. Das Sommersemester 2021 wird bei der Berechnung von Prüfungsfristen nicht eingerechnet. Alle Prüfungs-/Wiederholungsfristen werden für ein weiteres Semester unterbrochen und laufen nicht weiter. Sie verlängern sich automatisch um das aktuelle Semester. Studierende können wählen, ob sie an den angebotenen Prüfungen (auch als Wiederholungsprüfung) teilnehmen oder auf die nächste regulär angebotene Prüfung warten.

  2. Für alle Studierenden besteht die Möglichkeit, eine im Sommersemester 2021 absolvierte Prüfung unabhängig von der Prüfungsnote im selben Prüfungsversuch zu wiederholen. Im Falle der Wiederholung zählt diese Bewertung, unabhängig von der Prüfungsnote. Die gesetzlichen Wiederholungsfristen unter Anwendung von Nr. 1 sind weiterhin gültig. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist spätestens bis zum Ende des Wintersemesters 2021/2022 an das Dezernat Studienangelegenheiten/Prüfungsamt zu richten.

    Prüfungen, die aufgrund von Täuschung mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, können nicht im selben Prüfungsversuch wiederholt werden.

  3. Der Beschluss tritt rückwirkend in Kraft und ist befristet auf das Sommersemester 2021.

  4. Der Beschluss wird an der Hochschule veröffentlicht.

Beschluss des Senats der WHZ vom 15. April 2021.

Beschluss zur Reduzierung von Nachteilen im Studium und in Prüfungsverfahren aus Anlass der Corona-Pandemie und der entsprechenden Maßnahmen der WHZ im Sommersemester 2021
vom 17. März 2021

  1. Notwendige Änderungen von Prüfungsformen obliegen dem jeweiligen Prüfungsausschuss. Die Entscheidung kann auf Antrag des zuständigen Modulverantwortlichen getroffen werden.
  2. Soweit es die konkreten Rahmenbedingungen zulassen, können Prüfungen, die in den Prüfungsordnungen als mündliche Prüfungsleistungen, Präsentationen, Vortrag oder Kolloquium ausgewiesen sind, nach Absprache mit dem Prüfer/den Prüfern und Einverständniserklärung des Studierenden als virtuelle mündliche Prüfung online durchgeführt werden. Die entsprechenden Konkretisierungen erfolgen durch den Prüfungsausschuss der jeweiligen Fakultät unter Beachtung der „Leitlinien zur einheitlichen Durchführung einer virtuellen mündlichen Prüfung aufgrund der Durchführung des Sommersemesters 2021 in hybrider Form aus Anlass der Corona-Pandemie vom 17. März 2021“.
  3. Der Prüfungsausschuss der jeweiligen Fakultät kann auf Antrag des Studierenden nach Absprache mit den Prüfern die Verpflichtung zur Abgabe von gedruckten Exemplaren der Abschlussarbeit, falls in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen, aussetzen. Ist dies der Fall, ist die Übersendung der Abschlussarbeit in digitaler Form ausreichend und fristwahrend.
  4. Prüfungen können bereits in der Prüfungsvorbereitungswoche (5. Juli - 9. Juli 2021) geplant werden und stattfinden. Der Prüfungszeitraum wird um die Prüfungsvorbereitungswoche erweitert. Der Prüfungszeitraum für das Sommersemester 2021 ist daraus folgend vom 5. Juli 2021 bis einschließlich 30. Juli 2021.
  5. Die Anmeldefrist zu den Prüfungsleistungen der Modulprüfungen und Wiederholungsprüfungen für Module ohne semesterbegleitende Prüfungsleistungen gem. § 19 Abs. 5 aller Bachelor- und Diplomprüfungsordnungen sowie § 18 Abs. 5 aller Masterprüfungsordnungen bzw. den inhaltsgleichen Paragrafen der älteren Prüfungsordnungen endet unter Berücksichtigung von Nr. 4 für alle Studierenden am 20. Juni 2021. Der Anmeldezeitraum für die Prüfungen im Prüfungszeitraum ist folglich vom 24. Mai 2021 bis zum 20. Juni 2021.
  6. Der Beschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung und ist befristet auf das Sommersemester 2021.
  7. Der Beschluss wird an der Hochschule veröffentlicht.

Beschluss des Senats der WHZ vom 17. März 2021.
Prof. Dr. Stephan Kassel
Rektor

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Beschluss
zur Reduzierung von Nachteilen im Studium und in Prüfungsverfahren aus Anlass der Corona-Pandemie und der entsprechenden Maßnahmen der WHZ im Wintersemester 2020/202
1
vom 27. Januar 2021

1. Für alle Studierenden, deren Prüfung aus dem Wintersemester 2020/2021 pandemiebedingt seitens der Hochschule in das Sommersemester 2021 verschoben wurde, gilt Nr. 6 des „Beschlusses zur Reduzierung von Nachteilen im Studium und in Prüfungsverfahren aus Anlass der Corona-Pandemie und der entsprechenden Maßnahmen der WHZ im Wintersemester 2020/2021 vom 25. November 2020“ entsprechend.

2. Für Prüfungen, die pandemiebedingt entweder im Wintersemsester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 abgelegt werden können, gilt Nr. 6 des „Beschlusses zur Reduzierung von Nachteilen im Studium und in Prüfungsverfahren aus Anlass der Corona-Pandemie und der entsprechenden Maßnahmen der WHZ im Wintersemester 2020/2021 vom 25. November 2020“, ggf. in Form von Nr. 1, für den erstmaligen Antritt der Prüfung. Eine Teilnahme an beiden Prüfungsmöglichkeiten ist nicht zulässig.

3. Der Beschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung und ist befristet auf das Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021.

4. Der Beschluss wird an der Hochschule veröffentlicht.

Beschluss des Senats der WHZ vom 27. Januar 2021.

Prof. Dr. Stephan Kassel
Rektor

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Beschluss zur Reduzierung von Nachteilen im Studium und in Prüfungsverfahren aus Anlass der Corona-Pandemie und der entsprechenden Maßnahmen der WHZ im Wintersemester 2020/2021

vom 25. November 2020

  1. Notwendige Änderungen von Prüfungsformen obliegen dem jeweiligen Prüfungsausschuss. Die Entscheidung kann auf Antrag des zuständigen Modulverantwortlichen getroffen werden.
  2. Die Anmeldefrist zu den Prüfungsleistungen der Modulprüfungen und Wiederholungsprüfungen für Module ohne semesterbegleitende Prüfungsleistungen endet für alle Studierenden entgegen § 19 Abs. 5 aller Bachelor- und Diplomprüfungsordnungen sowie § 18 Abs. 5 aller Masterprüfungsordnungen bzw. den inhaltsgleichen Paragrafen der älteren Prüfungsordnungen nicht zwei Wochen, sondern bereits drei Wochen, d. h. am 18. Januar 2021, vor dem Prüfungszeitraum. Dies ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Planung der Prüfungen unter den einzuhaltenden Hygienemaßnahmen zu gewährleisten.
  3. Prüfungen können bereits in der Prüfungsvorbereitungswoche (01.02.-07.02.2021) geplant werden und stattfinden. Der Prüfungszeitraum wird um die Prüfungsvorbereitungswoche erweitert. Der Prüfungszeitraum für das Wintersemester 2020/21 ist daraus folgend vom 01.02.2021 bis einschließlich zum 26.02.2021. Der Anmeldezeitraum für die Prüfungen im Prüfungszeitraum ist vom 21.12.2020 bis zum 18.01.2021.
  4. Vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung besteht für alle im Wintersemester 2020/21 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden die Möglichkeit, aufgrund des aktuell eingeschränkten Studienbetriebs zu beantragen, dass die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit ihres betreffenden Studienganges angerechnet wird. Der Antrag ist an das Dezernat Studienangelegenheiten jeweils im letzten regulären Fachsemester der Regelstudienzeit bzw. bei bereits überschrittener Regelstudienzeit bis zum Ende des Sommersemesters 2021 zu stellen. Die Nichtanrechnung erfolgt nur für den Fall der Regelstudienzeitüberschreitung, d. h. für das auf das Ende der Regelstudienzeit folgende Semester. Sie entfällt im Falle eines Studiengangwechsels, es sei denn die bisherige Studiendauer wird im neuen Studiengang angerechnet.
  5. Das Wintersemester 2020/21 wird bei der Berechnung von Prüfungsfristen nicht eingerechnet. Alle Prüfungs-/Wiederholungsfristen werden für ein Semester unterbrochen und laufen nicht weiter. Sie verlängern sich automatisch um das aktuelle Semester. Studierende können wählen, ob sie an den angebotenen Prüfungen (auch als Wiederholungsprüfung) teilnehmen oder auf die nächste regulär angebotene Prüfung warten.
  6. Für alle Studierenden besteht die Möglichkeit, eine im Wintersemester 2020/21 absolvierte Prüfung unabhängig von der Prüfungsnote im selben Prüfungsversuch zu wiederholen. Im Falle der Wiederholung zählt diese Bewertung, unabhängig von der Prüfungsnote. Die gesetzlichen Wiederholungsfristen unter Anwendung von Nr. 5 sind weiterhin gültig. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist spätestens bis zum Ende des Sommersemesters 2021 an das Dezernat Studienangelegenheiten/Prüfungsamt zu richten. Prüfungen, die aufgrund von Täuschung mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, können nicht im selben Prüfungsversuch wiederholt werden.  
  7. Der Beschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung und ist befristet auf das Wintersemester 2020/21.
  8. Der Beschluss wird an der Hochschule veröffentlicht.

Beschluss des Senats der WHZ vom 25. November 2020.

Prof. Dr. Stephan Kassel

Rektor

Beschluss
über die vorübergehende Änderung der Immatrikulationsordnung vom 22. Januar 2020 aus Anlass der Corona-Pandemie

vom 13. Mai 2020

Für Bewerbungen für das Wintersemester 2020/2021 wird folgende Änderung beschlossen:

1. § 5 Abs. 3 der ImmatrikulationsO wird zu:
Unbeschadet des Bewerbungszeitraumes kann die Immatrikulation bzw. Zulassung im Wintersemester bis zum 20. November beantragt werden. Bei zur Verfügung stehenden Studienplätzen können die Anträge entsprechend berücksichtigt werden.

2. Die Änderung ist befristet auf den Bewerbungszeitraum für das Wintersemester 2020/2021.

3. Der Beschluss wird an der Hochschule veröffentlicht.

Beschlusses des Senats der WHZ vom 13. Mai 2020.

Prof. Dr. Stephan Kassel
Rektor

Beschluss über die vorübergehende Änderung der Immatrikulationsordnung vom 22. Januar 2020 aus Anlass der Corona-Pandemie vom 13. Mai 2020 (PDF)

Informationen für Beschäftigte

  • Infoblatt zur Absonderung in Sachsen
    gültig ab 24. Januar 2022, aktualisiert am 8. und 28. März 2022 Dateigröße: 111 KB / Dateiformat: pdf

In Ergänzung der seit 1. Januar 2021 bestehenden Regelung zur Gewährung von Sonderurlaub zur Kinderbetreuung unter Fortzahlung der Bezüge aufgrund des Corona-Virus (SARS-CoV-2) kann Beamtinnen und Beamten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 SächsUrlMuEltVO zum Zwecke der notwendigen Kinderbetreuung bei Schließung oder Untersagung des Betretens von Gemeinschaftseinrichtungen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von insgesamt bis zu 30 Arbeitstagen, bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten von insgesamt bis zu 60 Arbeitstagen gewährt werden. Sofern die wöchentliche Arbeitszeit anders als auf fünf Arbeitstage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend.

Voraussetzung für die Gewährung ist:

  • 1.a die Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus

oder

  • 1.b die Untersagung des Betretens einer solchen Einrichtung, auch aufgrund einer Absonde-rung als Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider i. S. d. Infektionsschutzgesetzes,

und

  • 2. das zu betreuende Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen

und

  • 3. die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes kann ansonsten nicht sicherge-stellt werden (Betreuungssituation). Eine Betreuungssituation ist anzunehmen, wenn
    • keine anderweitige Möglichkeit der Kinderbetreuung, wie Notbetreuung oder familiäre Betreuung (Personen der Risikogruppe bleiben unberücksichtigt) besteht,
    • die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Gleitzeit zur Kinderbetreuung ausscheidet, wobei Arbeitszeitguthaben vor einer Freistellung auszugleichen sind und
    • keine Möglichkeit für mobiles Arbeiten, Telearbeit oder Heimarbeit (Homeoffice) be-steht. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn eine Betreuung während des Homeoffice aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

Sonderurlaub kann nur gewährt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
In Härtefällen kann über den Höchstumfang hinweg Sonderurlaub gewährt werden.
Auf Grundlage der Regelung des SMI vom 4. Januar 2021 zur Gewährung von Sonderurlaub zur Kinderbetreuung unter Fortzahlung der Bezüge aufgrund des Corona-Virus (SARS-CoV-2) bereits bewilligter Sonderurlaub wird angerechnet.
Es werden folgende Hinweise gegeben:

  • Unberührt bleibt Urlaub gemäß § 12 Absatz 2 SächsUrlMuEltVO (sog. Kind-Krank-Tage).
  • Von der Schließung einer Einrichtung i. S. d. Nummer 1 ist auch dann auszugehen,
    • wenn die teilweise Schließung einer Einrichtung eine Betreuungssituation begründet (z. B. bei Schließung einer Klasse oder Klassenstufe).
    •  wenn die Aufhebung der Präsenzpflicht in Schulen eine Betreuungssituation begrün-det.
    • sofern der Schulunterricht pandemiebedingt nur stundenweise stattfindet und dadurch die an der Schule übliche Unterrichtszeit nicht gewährleistet wird, ist für die Stunden, in denen kein Unterricht stattfindet, von einer Schließung der Schule i. S. d. Nummer 1 auszugehen. In diesen Fällen ist die Inanspruchnahme des Sonderurlaubs ausnahmsweise auch in Form halber Tage möglich.
  • Von einer Untersagung i. S. d. Nummer 2 ist auch dann auszugehen, wenn das jeweilige Hygiene-Konzept eine Nichtteilnahme am Betrieb der Einrichtung bei Erkältungssympto-men vorsieht und diese beim Kind vorliegen.

Für den Bereich der Arbeitnehmer gibt das SMF folgende ergänzende Hinweise: Das Schreiben des SMF vom 14. Juli 2020, Az.: 16-P 2160/38/11-2020/42413, behält weiterhin grundsätzlich Gültigkeit. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit der Zahlung einer Entschädigung bei Verdienstausfall gemäß § 56 Absatz 1a i. V. m. Absatz 5 Infektionsschutzgesetz nach „Ausschöpfung“ der dort genannten Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung (einmalig im Um-fang von zehn Arbeitstagen) bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen. Ergänzend hierzu wird auf die mit Wirkung ab 5. Januar 2021 geschaffene erweiterte Möglichkeit zur Gewährung von Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a SGB V hingewiesen. Nähere Erläute-rungen hierzu finden sich in den „Hinweisen des Freistaates Sachsen als Arbeitgeber/Dienst-herr für die Bediensteten der Landesverwaltung zum Thema Corona-Virus“ unter Ziffer 7 („Was passiert, wenn die Kindertagesstätte oder Schule meines Kindes (ggf. auch nur teil-weise) unter Quarantäne gestellt, aus sonstigen Gründen geschlossen oder meinem Kind das Betreten dieser Einrichtung untersagt wird und eine Betreuung erforderlich ist?“).

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Hinweise des Freistaates Sachsen als Arbeitgeber/Dienstherr für die Bediensteten der Landesverwaltung zum Thema Corona-Virus | Stand: 22. Januar 2021 (PDF-Dokument zum Download, 140 KB)

Inhaltsverzeichnis

1. Was passiert, wenn ich aus dem Ausland (insbesondere nach einer Urlaubsreise in einem „Risikogebiet“) nach Sachsen einreise?

2. Was passiert, wenn ich unter Quarantäne gestellt werde oder ein Tätigkeitsverbot gegen mich ausgesprochen wird (d. h. die Maßnahme betrifft mich selbst)?

3. Was passiert, wenn in meiner Corona-Warn-App die Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ („Status Rot“) erscheint?

4. Was passiert, wenn meine Dienststätte unter Quarantäne gestellt oder aus sonstigen Gründen geschlossen wird?

5. Was passiert, wenn mein Kind unter Quarantäne gestellt wird (d. h. die Maßnahme betrifft mein Kind)?

6. Was passiert, wenn mein Kind an COVID-19 erkrankt?

7. Was passiert, wenn die Kindertagesstätte oder Schule meines Kindes (ggf. auch nur teilweise) unter Quarantäne gestellt, aus sonstigen Gründen geschlossen oder meinem Kind das Betreten dieser Einrichtung untersagt wird und eine Betreuung erforderlich ist?

8. Was passiert, wenn mein pflegebedürftiger naher Angehöriger von einer Quarantänemaßnahme betroffen ist?

9. Wie soll ich mich verhalten, wenn ich zu einer sog. Risikogruppe zähle, also selbst ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei Infektion trage?

10. Wie soll mit Dienstreisen verfahren werden?

11. Werden die Kosten für Coronatests und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 übernommen?

12. Wie erfolgt die Ausgabe der FFP2-Schutzmasken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV)?

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