Arbeiten nach dem Studium

Was ist zu beachten während der Jobsuche?

Wer in Deutschland einen Hochschulabschluss erworben hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und bis zu 18 Monate nach Studienabschluss in Deutschland bleiben, um einen Job zu suchen

  • Zur Sicherung des Lebensunterhalts ist jeder Job innerhalb der 18 Monate erlaubt.
  • Nach den 18 Monaten muss die Tätigkeit dem erworbenen Abschluss in Deutschland entsprechen (§16 Abs. 4 S. 1 AufenthG).
  • Die Sicherung des Lebensunterhalts muss bei Ausländerbehörde nachgewiesen werden.
  • Studierende mit Stipendium des Heimatlandes für das Studium in Deutschland und Verpflichtung zur Rückkehr ins Heimatland, erhalten keinen Aufenthaltstitel für die Jobsuche.

 

Was ist zu beachten während der Erwerbstätigkeit?

Wenn ein Arbeitsplatz gefunden wurde, muss ein neuer Aufenthaltstitel beantragt werden. Folgende Möglichkeiten gibt es:

 

Internationale Absolventen von deutschen Hochschulen müssen folgendes nachweisen:

  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot (mit Arbeitsvertrag und genaue Tätigkeitsbeschreibung)
  • Es muss eine nichtselbständige Tätigkeit sein
  • Nachweise einer qualifizierten Berufsausbildung (Berufsausbildung muss mindesten 2 Jahre in Deutschland gedauert haben bzw. der qualifizierte Abschluss des Studiums muss in Deutschland erfolgt sein)
  • Und die Bestimmungen des §5 AufenthG müssen erfüllt sein:

1.  Die Beschäftigung muss den Lebensunterhalt sichern

2.  Pass oder rechtsgültiger Ausweis ist vorhanden

3. Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt

4. Es besteht keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen Deutschalands

5.  Die Einreise erfolgte mit dem richtigen Visum (z.B. zum Studium)

6.  Es liegt kein Ausweißungsgrund vor (z.B. Straftaten, Drogensucht, Nähe zum

Terrorismus, Gewalt in Namen der Ehre, Kultur, Religion)

7. Es liegt kein Versagensgrund vor (z.B. Vorbereitung einer schweren

staatsgefährdenden Straftat)

8. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in diesem Fall für die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit nicht notwendig.

Nach zwei Jahren im Beschäftigungsverhältnis kann eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthalt) beantragt werden (siehe §18b AufenthG).

Für den Arbeitgeber gilt:

  • Der Arbeitgeber muss eine Kopie vom aktuellen Aufenthaltstitel des Beschäftigten aufbewahren
  • Gilt für die Dauer der Beschäftigung bzw. bis zum Wechsel in einen festen Aufenthaltstitel
  • Aus dem Aufenthaltstitel muss ersichtlich sein, dass der Beschäftigte berechtigt ist, erwerbstätig zu sein (§4 Abs. 3 AufenthG)
  • Bei Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 AufenthG ergibt sich das Recht auf Erwerbstätigkeit aus dem Gesetz

Die Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) ist ein befristeter Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Drittstaatenangehörige aller Berufsgruppen, die in Deutschland (Europa) arbeiten wollen.

  • Keine Vorrangprüfung (EU-Bürger wird dem Nicht-EU-Bürger nicht vorgezogen)
  • Deutschkenntnisse sind nicht erforderlich
  • Der Antrag für die Blaue Karte EU muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfolgen

 

Ausnahme 1:
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands und der USA können ohne Visum einreisen und innerhalb von 3 Monaten nach Einreise die Blue Card bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Ausnahme 2:
Wer mit dem Visum eingereist ist, das der Arbeitssuche gilt und einen Arbeitsplatz gefunden hat, kann den Aufenthaltstitel vor Ort in Deutschland beantragen.

Gültigkeit

  • Die Blue Card ist auf maximal 4 Jahre befristet
  • Ist die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer als vier Jahre, wird der Aufenthaltstitel auf die Dauer des Vertrages plus drei Monate befristet
  • Während dieser Zeit darf der Inhaber sich bis zu zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb der EU aufhalten
  • Innerhalb der EU darf er sich (visumsfrei) 90 Tage von 180 Tagen im Ausland befinden
  • Er kann nach 18 Monaten in einen anderen EU-Mitgliedsstaat weiterwandern und hier innerhalb eines Monats eine Blaue Karte EU für diesen Staat beantragen

 Anforderungen

  • Ein deutscher Hochschulabschluss oder ein ausländischer Hochschulabschluss, der in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist
  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag
  • Die Beschäftigung muss der Qualifikation entsprechen
  • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht notwendig
  • Mindesteinkommen (Brutto 56.400 €/Jahr, im Jahr 2022)
  • Mindesteinkommen in Mangelberufen wie Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, IT-Fachkräfte und Ärzte (Brutto 43.992 €/Jahr, im Jahr 2022)
  • Nur bei Erfüllung aller Anforderungen nach §19a AufenthG besteht ein Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel

Niederlassungserlaubnis

Ein Inhaber einer Blauen Karte EU erhält eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, wenn

  • er über 33 Monate eine entsprechend qualifizierte Beschäftigung ausgeübt hat
  • er in diesen 33 Monaten Beiträge für eine Altersversorgung gezahlt hat
  • Wer Deutschkenntnisse auf B1 Niveau hat, kann schon nach 21 Monaten eine Neiderlassungserlaubnis beantragen
  • Folgende Bedingungen müssen für eine Niederlassungserlaubnis nach §9 Abs. 2 S. 1Nr. 2, 4-6, 8-9 AufenthG erfüllt sein:

            - Nr. 2: Der Lebensunterhalt muss gesichert sein

- Nr. 4: es stehen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen

- Nr. 5: eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ist erlaubt

- Nr. 6: Besitz der notwendigen Erlaubnisse für die Erwerbstätigkeit (z.B. behördliche

  Zulassung für selbständige Tätigkeit)

- Nr. 8: Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse  

  in Deutschland

- Nr. 9: ausreichender Wohnraum

Folgende Nachweise sind notwendig:

       Ein deutscher Hochschulabschluss

       Die beabsichtigte Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit denen in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse erkennen lassen

       Die Ausländerbehörde prüft den Zusammenhang mit den Studieninhalten und entscheidet, ob der Aufenthaltstitel erteilt wird

Niederlassungserlaubnis

       Nach drei Jahren kann die Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die geplante Tätigkeit erfolgreich verläuft

       Wenn der Lebensunterhalt der Familienangehörigen in Deutschland gesichert ist

       Die Bestimmungen im § 9 Abs. 2 AufenthG „Niederlassungserlaubnis“ finden keine Anwendung

Drittstaatenangehörige, die im Ausland eine Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss absolviert haben, können eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn…

  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt
  • wird grundsätzlich nur befristet und immer zweckgebunden erteilt
  • die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind (z.B. eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts oder Besitz eines Passes, (§ 5 AufenthG)
  • die Bundesagentur für Arbeit (BA) dem Arbeitsverhältnis zustimmt 

 

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) stimmt zu (§ 6 BeschV), wenn:

  • in dem Beruf, den Sie ausüben möchten, ein Engpass an Fachkräften in Deutschland besteht: Welche Berufe das sind, listet die Positivliste der BA
  • Ihnen ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt
  • Ihr Abschluss als gleichwertig mit dem deutschen Abschluss anerkannt ist.
  • Wenn die Anerkennungsstelle keine volle Gleichwertigkeit bestätigt, sondern hierfür eine  praktische Tätigkeit im Rahmen eines Anpassungslehrgangs erforderlich macht, können Sie zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten
  • Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht immer mit einer Arbeitserlaubnis verbunden; eine solche muss im Aufenthaltstitel ausdrücklich ausgesprochen werden (§ 4 Abs. 2 und 3 AufenthG).

 

Drittstaatenangehörige benötigen grundsätzlich ein Visum zur Einreise nach Deutschland, ganz gleich, ob sie als Tourist ins Land kommen oder hier arbeiten möchten.

1.   Visum zur Arbeitsplatzsuche (§ 18c Abs.1 AufenthG)

       Für Akademiker mit einer ausländischen Qualifikation

       Gilt für sechs Monate

       Während des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche dürfen Sie nicht arbeiten und müssen Ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern

2.   Visum zur Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

       Für Drittstaatler, die in Deutschland arbeiten und hierfür einen Aufenthaltstitel beantragen wollen

       muss bei der Auslandsvertretung im Herkunftsland beantragt werden

       Den Aufenthaltstitel erhält man erst in Deutschland: Das Visum zur Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit kann in einen Aufenthaltstitel umgewandelt werden

       Touristenvisum

 

Ein Visum zum Kurzaufenthalt wie z.B. ein Touristenvisum kann nicht in einen Aufenthaltstitel, der zum Arbeiten berechtigt, umgewandelt werden. Wer in Deutschland arbeiten will, muss also das Einreisevisum zum Zwecke der Erwerbstätigkeit beantragen.

 

Hinweis: Für internationale Studierende aus Nicht-EU-Staaten, die in Deutschland ihren Abschluss gemacht haben, ist hauptsächlich der Aufenthaltstitel „Beschäftigung nach §18 Abs. 4 AufenthG.“ relevant.

 

Career Service

Gina Flachsbart
(in Mutterschutz/Elternzeit)
Beratung internationaler Studierender, Projekt Praxis+

Erreichbarkeiten

persönlich vor OrtDienstag
14:00 bis 17:00 Uhr (während Lehrveranstaltungszeit)
oder nach individueller Vereinbarung (auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit)
telefonischunter den genannten Telefonnummern
per E-Mailbitte nehmen Sie vorrangig Kontakt per E-Mail auf unter careerservice[at]fh-zwickau.de
per Videochatnach individueller Vereinbarung

 

Besucheradresse
Zwickau-Zentrum
Kornmarkt 1
Paul-Kirchhoff-Bau
Zimmer PKB 226/227

Postanschrift
Westsächsische Hochschule Zwickau
Dezernat Studienangelegenheiten
Career Service
PSF 201037
08012 Zwickau