Jobben neben dem Studium

Du bist ein internationaler Student und möchtest gern neben dem Studium etwas dazu verdienen, ein Praktikum machen oder nach deinem Abschluss in Deutschland beruflich starten. Auf dieser Seite bekommst du einen Überblick über die rechtlichen Gegebenheiten in Deutschland und was du bei der Jobsuche beachten musst.

Wieviel darfst du neben dem Studium arbeiten? Das Deutsche Studentenwerk informiert hier darüber.

Handreichung des Studentenwerks zum Aufenthalts- und Sozialrecht für internationale Studierende

Internationale Studierende aus EU-Staaten und dem Europäischen Wirtschaftsraum (ERW)

  • haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt
  • dürfen so lange bleiben, wie sie wollen

Internationale Studierende aus Nicht-EU-Ländern

§ 16 Studium - Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

       Neben dem Studium dürfen 120 volle oder 240 halbe Tage (Kalendertage) im Jahr gearbeitet werden. Für alle weiteren Tage braucht man die Zustimmung der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit (§ 16Abs. 3 AufenthG)

       Während der Vorlesungszeit darf maximal einen halben Tag gearbeitet werden

       Halber Tag  = 4h bei 8h Tagesarbeitszeit und 5h bei 10h Tagesarbeitszeit

       Nachtschichten von maximal 8h gelten als ein voller Arbeitstag

       Erwerbstätigkeit ist gestattet für:

      Asylberechtigte

      Geflüchtete mit internationalem Schutzstatus

      Subsidiär geschützte Personen

      Geflüchtete mit vorübergehender Aufenthaltserlaubnis

  • Studentische Nebentätigkeiten

      z.B. studentische Hilfskraft an der Hochschule, beim Studentenwerk (Wohnheimverwaltung, Mensa, etc.)

      dürfen unbegrenzt ausgeführt werden aber      

      Tätigkeiten dürfen das Studium nicht verlängern oder dem Zwecke des Studiums entgegenstehen

      Der Aufenthaltstitel muss es erlauben. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich nicht erforderlich

 

  • Pflichtpraktika im Studium (auch bezahlte Praktika) und Praktika zur Anfertigung der Abschlussarbeiten

      Es wird keine Zustimmung der Ausländerbehörde oder der Agentur für Arbeit benötigt

      Wird nicht als Arbeitszeit angerechnet (120 volle oder 240 halbe Tage gelten nicht)

      Es besteht kein Anspruch auf Mindestlohn

 

  • Praktikum zur Orientierung für die Aufnahme des Studiums und studienbegleitenden Praktika (bis zu 3 Monate)

      Man darf vorher kein gleiches oder ähnliches Praktikum gemacht haben

      Es gibt kein Anspruch auf Mindestlohn

 

  • Alle anderen Praktika werden in die Regelung der 120 vollen oder 240 halben Tagen miterfasst  Es wird eine Zustimmung der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit benötig

  • Bei selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit braucht man die Zustimmung der Ausländerbehörde

  • internationale Studierende, die nicht aus der EU kommen, dürfen sich nicht selbstständig machen oder freiberuflich arbeiten!

  • Während der Studienbewerbung oder bei studienvorbereitenden Maßnahmen (z.B. Studienkolleg, DSH oder TestDaF)

      Dürfen im ersten Jahr die 120 vollen oder 240 halben Tage nur in den Ferien gearbeitet werden

      Ab dem zweiten Jahr dürfen die 120 vollen und 240 halben Tage im gesamten Kalenderjahr gearbeitet werden

Wenn du einen Aufenthaltstitel hast und immatrikuliert bist, kannst du in Deutschland arbeiten. Du benötigst nun noch das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel. Dieses bekommst du in der Ausländerbehörde in Zwickau.

Das Zusatzblatt wird benötigt, wenn der Zoll zur Kontrolle ins Unternehmen kommt. Daher trage das Zusatzblat während deiner Tätigkeit immer bei dir.

 

 

 

Career Service

Gina Flachsbart
Beratung internationaler Studierender, Projekt Praxis+
+49 375 536 1699
gina.flachsbart[at]fh-zwickau.de

Erreichbarkeiten

persönlich vor OrtDienstag
14:00 bis 17:00 Uhr (während Lehrveranstaltungszeit)
oder nach individueller Vereinbarung (auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit)
telefonischunter den genannten Telefonnummern
per E-Mailbitte nehmen Sie vorrangig Kontakt per E-Mail auf unter careerservice[at]fh-zwickau.de
per Videochatnach individueller Vereinbarung

 

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