Verhinderung der Prüfungsteilnahme

Verschiedene Gründe können zur Verhinderung der Prüfungsteilnahme führen. Diese ist vom Rücktritt der Prüfung zu unterscheiden und muss stets nachgewiesen werden.

Krankheit

Der Krankenschein muss fristgerecht (innerhalb von 3 Werktagen) unter Angabe der Seminargruppen-Nr. (nicht der Matrikel-Nr.) im Sekretariat des Dezernates Studienangelegenheiten eingegangen sein.

postalisch:
Westsächsische Hochschule Zwickau
Dezernat Studienangelegenheiten
Dr.-Friedrichs-Ring 2
Postfach 20 10 37
08012 Zwickau

persönlich: im Sekretariat des Dezernats Studienangelegenheiten (Raum R I 219, über Mensa Ring) oder per Einwurf in den Briefkasten im Treppenhaus (R I, über Mensa, 1. Etage, links)

Vorerst wird in der Notenübersicht vom Prüfer die Note 5 und „NE“ (nicht erschienen) verbucht. Sobald dem Prüfungsamt der Notenausdruck vom Prüfer vorliegt, wird der Krankenschein bei fristgerechtem Eingang nachverbucht. Dies kann jedoch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

Beurlaubung

Während der Beurlaubung  besteht keine Pflicht, jedoch die Möglichkeit, an Prüfungen laut Studien- und Prüfungsordnung teilzunehmen. Ausführliche Informationen finden sich unter Beurlaubung/Urlaubssemester.

Auslandsaufenthalt

In diesem Fall muss vorher eine Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses über die Verlängerung der Frist zum Ablegen der Prüfungsleistung vorliegen.

Besondere Umstände

Am Tag der Prüfung können stets besondere Umstände zur Verhinderung der Prüfungsteilnahme führen. Dazu gehören bspw. Zugausfälle, Unfälle, usw. In diesen Fällen ist unter Vorlage von Nachweisen ein Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.

Ansprechpartner
Dezernat Studienangelegenheiten

Prüfungsamt
Katrin Eichmann
+49 375 536 1183
Katrin.Eichmann[at]fh-zwickau.de

Marion Nothard
+49 375 536 1189
Marion.Nothard[at]fh-zwickau.de